Rechtslage bei nachträglichem
GEMA-Beitritt des Urhebers
Wenn der Komponist/Urheber eines GEMA-frei lizenzierten Titels in
die GEMA eintritt, fallen für den Nutzer grundsätzlich GEMA-Gebühren an, sofern er (der
Nutzer) die Musik weiterhin nutzt, in der Regel und zwar auch für die Titel, die vor
GEMA-Eintritt lizenziert wurden. Eine Freistellung für Kompositionen, die VOR dem
Eintritt in die GEMA erstellt wurden bzw. eine Nicht-Wahrnehmung hierfür mit der GEMA zu
vereinbaren, ist Urhebern, sofern sie gleichzeitig Rechteinhaber sind, insoweit NICHT
möglich (Quelle: §1 Berechtigungsvertrag der GEMA, dort heißt es u. a. "[...] Der
Berechtigte überträgt hiermit der GEMA [...] alle ihm gegenwärtig zustehenden und
während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden [...]
Urheberrechte").
Durch eine unwiderrufliche und exklusive Bindung einer Komposition
eines GEMA-freien Komponisten an einen jeweiligen Rechteinhaber (bspw. Verlag) oder eine
ausdrückliche Garantieerklärung des Komponisten gegenüber einem Kunden (Nutzer), ist es
möglich, eine zeitlich unbegrenzte Garantie auf GEMA-Freiheit zuzusichern. Dies ist durch
die Formulierung im Berechtigungsvertrag bzw. Wahrnehmungsvertrags der GEMA möglich, die
allein von gegenwärtigen zustehenden oder zukünftigen Urheberrechten ausgeht (siehe Text
oben). Da ein "lastenfreier Erwerb" von Werken, die bereits vor dem Beitritt zur
GEMA an Dritte übertragen wurden, nicht möglich ist ("Schricker, Urheberrecht, 2.
Auflage, Vor §§28 ff. Rn 63; Schmidt, WM 2003, 461,464"), werden diese vom
Berechtigungsvertrag nicht erfasst - deswegen auch unwiderruflich (s. o.). Diese
"vorvertraglichen" Rechte können demnach durch einen späteren GEMA-Beitritt
nicht einseitig mittels Wahrnehmungs- oder Berechtigungsvertrag der GEMA außer Kraft
gesetzt werden. In der Praxis fordert die GEMA in solchen Fällen einen Nachweis vom
Rechteinhaber oder Komponisten in Form einer Musiktitelliste, die dann von der
GEMA-Wahrnehmung ausgenommen werden. Somit behalten in diesem Fall
Freistellungszertifikate von Anbietern/Komponisten, die ausdrücklich und schriftlich eine
"zeitlich uneingeschränkte GEMA-Freiheit" zusichern können, ihre Gültigkeit,
sofern der in die GEMA eintretende Komponist diese Musiktitelliste der GEMA mitteilt.
Teilt er dies nicht mit, ist die "uneingeschränkte GEMA-Freiheit" für die GEMA
irrelevant - auch bei garantiemäßigem Einstehen eines Verlages, des Komponisten oder
sonst. Rechteinhabers.
Die genauen Bestimmungen ergeben sich aus den Vorschriften des
UrhWG, § 1 Abs. 1, Abs. 3, S. 1, Abs. 4, S. 1, UrhG § 31, Abs. 1, 2 u. 3, §§ 97 ff