Gemafreie Musik direkt vom Filmkomponisten Johannes Kayser

  
       

Gemafreie Musik für Natur + Reisefilm direkt vom Komponisten Johannes KayserGemafreie Musik für aus dem Bereich Dance Rock Pop direkt vom Komponisten Johannes KayserGemafreie Klassik Musik der großen Meister eingespielt und arrangiert von Johannes KayserGemafreie Musik für Industriefilm Schulungen und Imagefilm direkt vom Komponisten Johannes KayserGemafreie Musik für Radio & TV Werbespots und Trailer direkt vom Komponisten Johannes KayserGemafreie Musik für Natur + Dokumentation direkt vom Komponisten Johannes Kayser

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Komponist J.Kayser

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Rechtslage bei nachträglichem GEMA-Beitritt des Urhebers

Wenn der Komponist/Urheber eines GEMA-frei lizenzierten Titels in die GEMA eintritt, fallen für den Nutzer grundsätzlich GEMA-Gebühren an, sofern er (der Nutzer) die Musik weiterhin nutzt, in der Regel und zwar auch für die Titel, die vor GEMA-Eintritt lizenziert wurden. Eine Freistellung für Kompositionen, die VOR dem Eintritt in die GEMA erstellt wurden bzw. eine Nicht-Wahrnehmung hierfür mit der GEMA zu vereinbaren, ist Urhebern, sofern sie gleichzeitig Rechteinhaber sind, insoweit NICHT möglich (Quelle: §1 Berechtigungsvertrag der GEMA, dort heißt es u. a. "[...] Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA [...] alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden [...] Urheberrechte").

Durch eine unwiderrufliche und exklusive Bindung einer Komposition eines GEMA-freien Komponisten an einen jeweiligen Rechteinhaber (bspw. Verlag) oder eine ausdrückliche Garantieerklärung des Komponisten gegenüber einem Kunden (Nutzer), ist es möglich, eine zeitlich unbegrenzte Garantie auf GEMA-Freiheit zuzusichern. Dies ist durch die Formulierung im Berechtigungsvertrag bzw. Wahrnehmungsvertrags der GEMA möglich, die allein von gegenwärtigen zustehenden oder zukünftigen Urheberrechten ausgeht (siehe Text oben). Da ein "lastenfreier Erwerb" von Werken, die bereits vor dem Beitritt zur GEMA an Dritte übertragen wurden, nicht möglich ist ("Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage, Vor §§28 ff. Rn 63; Schmidt, WM 2003, 461,464"), werden diese vom Berechtigungsvertrag nicht erfasst - deswegen auch unwiderruflich (s. o.). Diese "vorvertraglichen" Rechte können demnach durch einen späteren GEMA-Beitritt nicht einseitig mittels Wahrnehmungs- oder Berechtigungsvertrag der GEMA außer Kraft gesetzt werden. In der Praxis fordert die GEMA in solchen Fällen einen Nachweis vom Rechteinhaber oder Komponisten in Form einer Musiktitelliste, die dann von der GEMA-Wahrnehmung ausgenommen werden. Somit behalten in diesem Fall Freistellungszertifikate von Anbietern/Komponisten, die ausdrücklich und schriftlich eine "zeitlich uneingeschränkte GEMA-Freiheit" zusichern können, ihre Gültigkeit, sofern der in die GEMA eintretende Komponist diese Musiktitelliste der GEMA mitteilt. Teilt er dies nicht mit, ist die "uneingeschränkte GEMA-Freiheit" für die GEMA irrelevant - auch bei garantiemäßigem Einstehen eines Verlages, des Komponisten oder sonst. Rechteinhabers.

Die genauen Bestimmungen ergeben sich aus den Vorschriften des UrhWG, § 1 Abs. 1, Abs. 3, S. 1, Abs. 4, S. 1, UrhG § 31, Abs. 1, 2 u. 3, §§ 97 ff