GEMAFREIE MUSIK Was ist GEMAFREIE - MUSIK ?
Gemafreie Musik
ist Musik die von Komponisten angefertigt wurde, die nicht Mitglied der GEMA oder anderer
Nutzungsgesellschaften sind! Der Produzent GEMAFREIER - MUSIK meldet seine Musik nicht bei
der GEMA an. Wenn seine Kompositionen öffentlich gespielt werden bekommt er kein Geld von
der GEMA. Ebenso kann die GEMA kein Geld vom Aufführenden GEMAFREIER - MUSIK verlangen.
Nach dem käuflichen Erwerb des Tonträgers erhält die Person/Firma das Recht, diese
Musik weltweit und zeitlich uneingeschränkt für seine/ihre Produktionen als Untermalung
zu verwenden. Das Nutzungsrecht gilt allerdings nur für den Käufer der CD in Verbindung
mit der schriftlich auf den Käufer ausgestellten Nutzungsberechtigung! Der Kauf dieser CD
schließt die Lizenz für die -auch gewerbliche Nutzung der Musik zur Vertonung ihrer
Filmproduktionen, Internetpresentationen, Dia - Shows usw. ein. Bei Internetanwendungen
und anderen multimedialen Anwendungen muß die Einbindung der Musik so programiertechnisch
gelöst sein, das das herunterladen dieser Musik von Besuchern dieser Seiten im Netz nicht
möglich ist.Bei Verwendung der Musik soltte im Vor - Abspann auf den Komponisten
hingewiesen werden. ( Musik: Name, Ort, Telef. ). Die Urheberrechte verbleiben beim
Komponisten !!. Der Verkauf oder Weitergabe dieses Tonträgers an Dritte ist
nicht erlaubt ! Ihr Vorteil! Durch den Kauf GEMAFREIER - MUSIK ist ihr Kostenfaktor
kalkulierbar. Für sie entstehen nach dem Kauf keine Folgekosten mehr ! |
| Die GEMA geht davon aus, dass jeder
Komponist einen Wahrnehmungsvertrag bzw. Berechtigungsvertrag mit der GEMA geschlossen hat
(sog. GEMA-Vermutung, geregelt in § 13c Urheberrechtswahrnehmungsgesetz). In diesem
Vertrag vereinbart der Komponist bzw. Urheber eines Werkes, dass die GEMA für ihn
Gebühren für die Nutzung (Tantiemen) seiner Kompositionen einzieht, ähnlich einem
Inkasso-Unternehmen. Der Wahrnehmungsvertrag ist personenbezogen geschlossen, hiernach ist
die GEMA für alle Werke des Komponisten berechtigt, die Tantiemen einzuziehen Wer in
öffentlichen Einrichtungen, wie z. B. Geschäften, Restaurants, Hotels, Fitness-Studios,
Arztpraxen usw. Musik spielen lassen will oder Medien mit Musik untermalen möchte, um
diese öffentlich zu präsentieren oder gewerblich zu nutzen, ohne GEMA-Gebühren
entrichten zu müssen, kann sogenannte GEMA-freie Musik von diversen Anbietern beziehen.
Der Kunde (Nutzer) erwirbt in der Regel ein einfaches Recht für öffentliche und
gewerbliche Nutzung eines Musiktitels. Die genauen Bedingungen, wie die Musik genutzt
werden darf, legen die jeweiligen Anbieter selbst fest. |
| Jeder Komponist , der Mitglied in der
GEMA ist, hat zudem die Möglichkeit, die GEMA von der Wahrnehmungsverpflichtung
angemeldeter Werke freizustellen, sofern es sich bei der geplanten Verwertung um eine
audiovisuelle Produktion handelt, die keine Fernseheigen- oder Fernsehauftragsproduktion
ist. Gleichzeitig erklärt der Urheber bzw. Verleger, die Herstellungsrechte in eigenem
Namen gegenüber dem Produzenten des audiovisuellen Werkes wahrzunehmen. Durch diese
Ausnahmeregelung ist es GEMA-Mitgliedern möglich, für Kunden des Filmmarktes Musik
herzustellen, die einen der GEMA-freien Musik vergleichbaren Status besitzt. Der Urheber
bzw. Verleger ist nach wie vor verpflichtet, sein Originalwerk sowie das audiovisuelle
Werk bei der GEMA anzumelden. Die Tantiemen, die üblicherweise durch die GEMA vom
Verwerter eingetrieben und an das Mitglied ausgeschüttet werden, sind in diesem Fall
jedoch Gegenstand direkter Verhandlungen zwischen Urheber und Verwerter. |
| Presswerke schließen üblicherweise
einen Vertrag mit der GEMA, nach dem sie die Pressung von Medien, bei denen allein oder
unter anderem Musikwerke vervielfältigt werden, davon abhängig machen, dass der
Auftraggeber die Herstellung bei der GEMA meldet. Sofern der Auftraggeber im sogenannten
"GEMA-Meldebogen" nachweist, dass auf dem Ton- oder Bildtonträger lediglich
GEMA-freie Werke vervielfältigt werden, ist er von der Zahlung von GEMA-Gebühren
befreit. |
| Wer GEMA-freie Musik öffentlich
aufführt oder gewerblich nutzt, muss, um Ansprüchen der GEMA zu entgehen, die Vermutung
widerlegen, dass die genutzten Werke GEMA-pflichtig sind. Notwendig sind nach der
bisherigen Rechtsprechung dafür die Nennung von Komponist, Texter, Bearbeiter und ggfs.
dem Verlag, die an dem Werk beteiligt waren, auch dann, wenn es sich um ausländische
Musik handelt Kann die Sachlage nicht eindeutig geklärt werden, wird davon ausgegangen,
dass die Musik nicht GEMA-frei ist, also zum GEMA-Repertoire gehört und somit
entsprechende GEMA-Gebühren zu entrichten sind. |
| Wenn der Komponist/Urheber eines
GEMA-frei lizenzierten Titels in die GEMA eintritt, fallen für den Nutzer grundsätzlich
GEMA-Gebühren an, sofern er (der Nutzer) die Musik weiterhin nutzt, in der Regel und zwar
auch für die Titel, die vor GEMA-Eintritt lizenziert wurden. Eine Freistellung für
Kompositionen, die VOR dem Eintritt in die GEMA erstellt wurden bzw. eine
Nicht-Wahrnehmung hierfür mit der GEMA zu vereinbaren, ist Urhebern, sofern sie
gleichzeitig Rechteinhaber sind, insoweit NICHT möglich (Quelle: §1 Berechtigungsvertrag
der GEMA, dort heißt es u. a. "[...] Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA
[...] alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden,
zufallenden, wieder zufallenden [...] Urheberrechte"). Durch eine unwiderrufliche und
exklusive Bindung einer Komposition eines GEMA-freien Komponisten an einen jeweiligen
Rechteinhaber (bspw. Verlag) oder eine ausdrückliche Garantieerklärung des Komponisten
gegenüber einem Kunden (Nutzer), ist es möglich, eine zeitlich unbegrenzte Garantie auf
GEMA-Freiheit zuzusichern. Dies ist durch die Formulierung im Berechtigungsvertrag bzw.
Wahrnehmungsvertrags der GEMA möglich, die allein von gegenwärtigen zustehenden oder
zukünftigen Urheberrechten ausgeht (siehe Text oben). Da ein "lastenfreier
Erwerb" von Werken, die bereits vor dem Beitritt zur GEMA an Dritte übertragen
wurden, nicht möglich ist ("Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage, Vor §§28 ff. Rn
63; Schmidt, WM 2003, 461,464"), werden diese vom Berechtigungsvertrag nicht erfasst
- deswegen auch unwiderruflich (s. o.). Diese "vorvertraglichen" Rechte können
demnach durch einen späteren GEMA-Beitritt nicht einseitig mittels Wahrnehmungs- oder
Berechtigungsvertrag der GEMA außer Kraft gesetzt werden. In der Praxis fordert die GEMA
in solchen Fällen einen Nachweis vom Rechteinhaber oder Komponisten in Form einer
Musiktitelliste, die dann von der GEMA-Wahrnehmung ausgenommen werden. Somit behalten in
diesem Fall Freistellungszertifikate von Anbietern/Komponisten, die ausdrücklich und
schriftlich eine "zeitlich uneingeschränkte GEMA-Freiheit" zusichern können,
ihre Gültigkeit, sofern der in die GEMA eintretende Komponist diese Musiktitelliste der
GEMA mitteilt. Teilt er dies nicht mit, ist die "uneingeschränkte
GEMA-Freiheit" für die GEMA irrelevant - auch bei garantiemäßigem Einstehen eines
Verlages, des Komponisten oder sonst. Rechteinhabers. Die genauen Bestimmungen ergeben
sich aus den Vorschriften des UrhWG, § 1 Abs. 1, Abs. 3, S. 1, Abs. 4, S. 1, UrhG § 31,
Abs. 1, 2 u. 3, §§ 97 ff |
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